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Im Streit um die Rückzahlung verlorener Wetteinsätze macht ein neues Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Spielern Hoffnung. Nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts Nicholas Emiliou können deutsche Gerichte einen Veranstalter zur Rückerstattung verpflichten, wenn dieser keine deutsche Konzession hatte. Das erklärte er in seinen am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen. Ein Urteil ist das aber noch nicht. (Az. C-530/24)
Emiliou sah in seinem Gutachten eine Ausnahme vor für den Fall, dass es zu dem Zeitpunkt noch kein rechtmäßiges Konzessionsverfahren gab und die Behörden zusicherten, dass bis dahin keine solche Erlaubnis notwendig sei. In Deutschland laufen tausende Gerichtsverfahren gegen ausländische Wettanbieter. Eins von ihnen erreichte das höchste deutsche Zivilgericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der dem EuGH Fragen zur Auslegung des Europarechts stellte.
Es geht um die Zeit vor 2021, vor dem neuen Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland. Die Jahre zwischen 2012 und 2020 fallen in einen Experimentierzeitraum. Nach dem Ende des staatlichen Sportwettenmonopols sollten private Anbieter erstmals die Möglichkeit bekommen, Online-Sportwetten anzubieten. Allerdings durften die Länder sie nur erlauben, wenn die Anbieter eine Konzession in Deutschland hatten. Die bekamen sie zunächst nicht.
So ging es auch Tipico mit Sitz in Malta. Der Anbieter hatte die Konzession in Deutschland beantragt, sie aber damals noch nicht erhalten. Das Verfahren zog sich über Jahre, die deutsche Lizenz gab es erst im Oktober 2020. Eine maltesische Erlaubnis hatte Tipico allerdings.
Der EuGH befasste sich in dem Zeitraum mit der deutschen Praxis und entschied 2016 in einem anderen Fall, dass Anbieter nicht bestraft werden dürften, da es in Deutschland kein legales Verfahren für die Erteilung einer solchen Konzession gab. Das verbiete die Dienstleistungsfreiheit.
Um solche strafrechtlichen Folgen geht es im aktuellen Fall aber nicht, sondern um zivilrechtliche Ansprüche eines Spielers. Er machte zwischen 2013 und 2018 bei Sportwetten mit und verlor Geld. Nun fordert er insgesamt 3700 Euro zurück.
Der Bundesgerichtshof neigt zwar dazu, Verträge zwischen Spielern und Anbietern aus dieser Zeit für nichtig anzusehen. Dann müssten verlorene Einsätze zurückerstattet werden. Der Bundesgerichtshof ist sich aber nicht sicher, ob das mit dem EU-Recht vereinbar ist. Darum fragte er den EuGH danach.
Der Generalanwalt legte nun eine differenzierte Einschätzung vor. Deutsche Behörden dürften eine Konzession verlangen, erklärte er. Sie dürften Verträge mit Veranstaltern ohne Konzession auch für nichtig erklären. Das gilt demnach auch, wenn es kein legales Verfahren für die Erteilung einer Konzession gab. Der Veranstalter könne dann nicht einfach so Wetten auf dem deutschen Markt anbieten.
Anders wäre es nur, wenn die Behörden dem Anbieter Tipico zugesichert hätten, dass er keine Erlaubnis bräuchte. Dann müssten unter Umständen die Behörden für Schäden haften, erklärte Emiliou. Ob das so war, müsste der Bundesgerichtshof prüfen.
Zunächst fällt allerdings der EuGH sein Urteil in dem Fall. Die europäischen Richterinnen und Richter müssen dabei nicht der Einschätzung des Generalanwalts folgen, erfahrungsgemäß tun sie das aber häufig. Wann in Luxemburg das Urteil verkündet wird, ist noch offen. Nach der EuGH-Entscheidung verhandelt der Bundesgerichtshof weiter über den konkreten Fall.
U.Siddiqui--DT